Kategorie: Abschreibung, 16. Januar 2008 | Kommentare (0)



whiteDie große Unternehmenssteuerreform macht es möglich: Pünktlich zum 1.1.2008 ändern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Kauf von Lkw, aber auch „geringwertiger Wirtschaftsgüter“. Sie sollten dies bei Ihren unternehmerischen Entscheidungen wissen und berücksichtigen. Lesen Sie hier wertvolle Praxistipps zu den 3 wichtigsten Änderungen!

1. Fahrzeuge dürfen Sie nur noch linear abschreiben

Wenn Sie bisher einen Lkw gekauft haben, konnten Sie in den ersten Jahren überproportional hohe Beträge abschreiben. Diese attraktive so genannte „degressive Abschreibung“ gibt es ab 1.1.2008 nicht mehr. Das heißt: Wenn Sie Ihren Lkw oder anderes Anlagevermögen nach dem 31.12.2007 erhalten, müssen Sie linear abschreiben. Sie müssen die Anschaffungskosten ihres neuen Wirtschaftsguts also gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.

  • Beachten Sie: Entscheidend ist der Liefertermin 31.12.2007. Er ist Ihre letzte Möglichkeit, die degressive Abschreibung zu nutzen. Wann Sie das Produkt bestellen oder bezahlen, spielt keine Rolle.
  • Da die degressive Abschreibung entfällt, wird für Sie der Kauf eines Lkw möglicherweise noch unattraktiver. Berücksichtigen Sie allerdings bei Ihrer Entscheidung: Die Kaufkosten für einen Lkw stellen nur einen Bruchteil der gesamten Betriebskosten über die Laufzeit.

2. Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter sinken

Sie können künftig nur Wirtschaftsgüter bis 150 € (bisher: 410 €) in einem Jahr abschreiben. Der Staat hat die Grenze für so genannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ auf diesen Betrag gesenkt. Achtung: Sie müssen das geringwertige Wirtschaftsgut jetzt in jedem Fall im Jahr der Anschaffung abschreiben.

Ausnahme: Sollten Sie das Wirtschaftsgut erworben haben, um Einkünfte aus Miete und Kapital zu erzielen, bleibt die alte 410-€-Grenze hingegen bestehen.

Schaffen Sie ab 2008 ein Wirtschaftsgut an, das mehr als 150 €, aber höchstens 1.000 € kostet, landet dieses in einem so genannten Sammelposten. Sie müssen die Anschaffungskosten aller so „gesammelten“ Wirtschaftsgüter zusammenrechnen und mit 20 % jährlich über 5 Jahre linear abschreiben. Verkaufen Sie etwa ein Gut aus diesem Sammelposten in dieser Zeit, verringert sich der jährliche Abschreibungsbetrag dadurch nicht.

3. Investitionsabzugsbetrag statt Ansparabschreibungen

Die bisherige „Ansparabschreibung“ nennt sich künftig „Investitionsabzugsbetrag“. Mit Hilfe des „Investitionsabzugsbetrags“ können Sie bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgutes nutzen, um Ihren steuerpflichtigen Gewinn zu mindern. Sie dürfen dabei maximal 200.000 € bis zum Stichtag abgezogen haben. Dabei müssen Sie das Wirtschaftsgut nicht mehr individuell genau bezeichnen, sondern nur noch seiner Funktion nach benennen.

Bitte beachten Sie:

  • Sie müssen die Anschaffung eines Wirtschaftgutes in den folgenden 3 Jahren nach Abzug des Investitionsabzugsbetrages planen.
  • Haben Sie die Investition und damit den Abzugsbetrag zu hoch angesetzt und erfolgen auch innerhalb des verbliebenen Investitionszeitraums keine nachträglichen Anschaffungskosten, können Sie außerbilanziell nur bis zu 40 % der tatsächlichen Kosten hinzurechnen. Den Rest müssen Sie nach Ablauf der Investitionsfrist rückwirkend gewinnerhöhend auflösen.
  • Unterbleibt die Investition oder wird die Nutzungsfrist nicht eingehalten, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags auch dann rückgängig zu machen, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Es erfolgt eine Verzinsung.
  • Der Gesetzgeber hat die Hürden für den Investitionsabzugsbetrag gesenkt. Sie können den Abzugsbetrag jetzt erst ab einem Betriebsvermögen von über 235.000 € (bisher 210.000 €) nicht mehr geltend machen. Ihr Jahresgewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages) darf 100.000 € vor Abzug des Kürzungsbetrages nicht übersteigen.
  • Während der Gesetzgeber die Grenzen für das Betriebsvermögen unternehmerfreundlicher gestaltet hat, hat er andere Regelungen verschärft: Sie müssen das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmens zu mindestens 90 % betrieblich zu nutzen.

4. Nutzen Sie die vereinfachte Sonderabschreibung

Als kleineres Logistikunternehmen können Sie von der Sonderabschreibung nach § 7g EStG profitieren, wenn Sie neue bewegliche Wirtschaftsgüter anschaffen. Die Sonderabschreibung in Höhe von 20 % gibt es zusätzlich zur regulären Abschreibung.

Voraussetzung: Ihr Betriebsvermögen betrug am Ende des Vorjahres höchstens 235.000 €.

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